In den 80igern gabs mal ein Kerlchen, Gravenreuth, das mit ähnlichen Aufrufen ne recht freche Abzocke gestartet hat, da er den Leuten die so dämlich waren ihm was zu schicken mit ner Anzeige gedroht hat.
Zitat:
Was hat es mit den sog. "Tanja-Briefen" auf sich? Hierbei handelt es sich um eine Gravenreuth-Aktion aus dem Zeitraum 1985-1992: Gravenreuth ermunterte vorzugsweise männliche pubertierende jugendliche Computerfans durch gefälschte Bettelbriefe junger Mädchen zum Versand von Raubkopien. Im "Erfolgsfall" wurde den Jugendlichen eine Abmahnung mit Kosten von angeblich bis zu DM 4000,- sowie die Androhung einer Strafanzeige zuteil. Die entsetzten Eltern zahlten in aller Regel bereitwillig......
Was für ein HONK <- den musste ich schon lange nicht mehr benutzen
Er will also ROMs mit EMU für .... (evtl. PC?!) Hat aber keinen PC wie er schreibt. Coole Idee eigentlich sich ne gebrannte CD für 50E anne Wand zu Nagel. Wüsste nicht was er sonst damit machen sollte.
Is ja wie wenn einer ohne Pi**el mal reinstecken will.
Wenn du keine Ahnung hast, dann lass es lieber. Aber wahrscheinlich gehörst du zu dieser Sorte die wohl nur unbedingt ihren Senf abgeben müssen, egal ob sie wissen worum es geht oder nicht. Tut ziemlich weh sowas....
BTW; Schon mal überlegt das Emus und ROMS auch auf der xbox EINWANDFREI laufen Ne, da streikt das Gehirn was?
und überhaupt wieso regt ihr euch alle wegen jmd auf der was will und dafür bezahlen möchte anstatt den tread zu schliessen oder zu sagen sorry geht net weil er ja neu ist hier wir erstmal wie beklpoot auf einem rumgehämmert udn dabei hab ich gedacht ihr seit höher gebildet und könnt mit menschen reden
Mußt schon sagen, wieso nicht. Mit der bloßen Ansage kann ich nix anfangen.
Zitat:
und überhaupt wieso regt ihr euch alle wegen jmd auf der was will und dafür bezahlen möchte
Keiner regt sich auf. Aber zur Erinnerung hier mal eine Aussage die in irgend einer Form auf jeder seriösen Romsite zu finden ist.
Zitat:
You may have this game ROM ONLY if you are legally entitled so. By "legally entitled" we mean:
You own the actual arcade or gamepak of a ROM you are downloading. Under the copyright laws of the U.S., you are entitled to own a backup of any software you have paid for. Since ROMS can't be duplicated (not without special hardware), ROM images are provided to the public as a service.
Remember, the purpose of an emulator is to preserve games (so that they don't disappear), to have all your games on your PC (so that you don't tie up the family TV) and to keep a backup of games you own in case the game (or arcade/home console) fails or has already failed.
It's for educational purposes only (in case you are an emulator programmer).
You will NEVER sell these ROMS for profit. Most game companies don't mind ROMS of their games being distributed because they no longer exist, but they WILL mind if someone sells them.
You will NOT distribute ROMS together with emulators as a package. And again, NO selling.
You will NEVER hold mame.dk (including its parent company, webmasters, employees, staff or anybody else related to this website) or our webhosts responsible for any damage caused to your system, for any legal actions taken against you for not obeying the above stated rules, or for any other reason.
mame.dk has not dumped the ROMS on this website, and our purpose is to provide a service to the Internet and gaming community. No harm is being done to game companies, as the ROMS on this website are of games that are no longer for sale, from which game companies can no longer profit.
Und das ist kein dummes Geschreibsel, sondern hat durchaus seinen Sinn. Im Unterschied zu oj oder magnum hab ich halt keine Geduld, den Sinn davon irgendnem ungeduldigen Fratz zu erklären, der sobald er nicht kriegt was er will das stänkern anfängt (das gröbste hat er ja wieder selber gelöscht).
Dieser feine Herr Gravenreuth hat sich meines Wissens nach nicht gerade durch professionelles verhalten hervorgetan. Er hat vor einiger Zeit bei einem Rechtsstreit zwischen zwei Firmen (er vertrat die klagende Partei, ich bin jetzt nicht sicher ob es dieser gravenreuth war aber es dürfte wohl nicht so viele mit diesem Namen geben...) vertrauliche Informationen offiziell in einem Forum gepostet um sich persönlich zu schmücken und bekannt zu werden. Sobald ich den betreffenden Artikel wiedergefunden habe reiche ich die Namen der Unternehmen nach.
@invasion. Tschuldige, aber ich schliesse mich den Leuten die Kritik an deinem Post üben an. Dann wirfst du einigen Mitgliedern aus dem Forum Inkompetenz vor. Diese haben aber bereits das zigfache deiner Post Anzahl und sind schon ewig hier. Es sind auch die Leute die anderen normalerweise weiterhelfen. Bloß das uns bei solchen Anfragen wie von dir nichtsmehr einfällt......
« Zuletzt bearbeitet: 27.08.03 um 14:07:53 von Freak2 »
macht es zu das thema - es ist wohl besser für uns alle, bevor irgendwelche leute von solchen aktionen wind bekommen, die es einfach nicht wissen sollten
Hier die Konsequenz von einer von Gravenreuth eingereichten Klage. Sachverhalt und Ergebnis sind O-Ton aus dem bekannten "Choplifter"-Urteil.
Zitat:
I. Der Beklagte wird verurteilt,
1. bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 50 000, -- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen oder Ordnungshaft bis zu 6 Wochen es zu unterlassen, unerlaubt angefertigte Vervielfältigungsstücke der nachfolgend genannten Computerprogramme im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin anzubieten und/oder zu vertreiben: Choplifter, Fort Apokalypse, Gridrunner,
2. der Klägerin über Art und Umfang der vorstehend zu Ziffer I, 1 bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen und zwar unter Angabe der Anzahl der Vervielfältigungsstücke.
II. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den vorstehend unter Ziffer I, 1 bezeichneten Handlungen des Beklagten entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
« Zuletzt bearbeitet: 28.08.03 um 01:08:38 von Laphroaig »
Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß §§ 94, 95, 97 UrhG Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung der streitgegenständlichen Computerspiele verlangen.
Die Klägerin ist zur Geltendmachung von Urheberrechtsverletzungen aktiv legitimiert. Unstreitig sind die streitbefangenen Spiele in ihrer Originalverpackung mit einem Herausgebervermerk der Klägerin versehen. Auch taucht dieser im Vorspann der Spiele auf. Demzufolge spricht gemäß § 10 Abs. 2 UrhG zugunsten der Klägerin die Vermutung, zur Geltendmachung von Urheberrechten berechtigt zu sein. Dagegen wendet sich der Beklagte im übrigen auch nicht.
In ständiger Rechtsprechung bewertet die Kammer Computerspiele als Laufbilder im Sinne von § 95 UrhG (vgl. LG Hannover, GRUR, 87, 635. Folglich kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den streitgegenständlichen Computerspielen um Filmwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziffer 6 UrhG handelt.
Auf Laufbilder finden die Vorschriften über den Schutz des Filmherstellers (§ 94 UrhG) entsprechende Anwendung. Danach hat der Filmhersteller »das ausschließliche Recht, den Bildträger . . . zu vervielfältigen, zu verbreiten und . . .«
Der Beklagte hat durch die Versendung einer Angebotsliste, in der die streitgegenständlichen Computerspiele enthalten sind, dieselben im Sinne von § 17 Abs. 1 UrhG verbreitet, weil er sie der Öffentlichkeit angeboten hat. Zu einem derartigen Angebot war der Beklagte aber nicht berechtigt, weil er nach Überzeugung der Kammer keine Originalvervielfältigungsstücke, sondern Raubkopien zum Verkauf angeboten hat. Dies sieht die Kammer aufgrund folgender Indizien für erwiesen an:
Der Beklagte hat auf Kassetten befindliche Computerspiele zu einem Preis angeboten, der nur 1/10 des normalen Verkaufspreises beträgt. Zu Vergleichszwecken konnte die Verkaufspreisliste der Klägerin 1/84 herangezogen werden, da der Umschlag, in dem der Beklagte seine Verkaufsliste versandt hat, den Poststempel vom 1.11.1984 trägt. Das Datum ist auf dem Originalbriefumschlag in der Ermittlungsakte eindeutig zu erkennen.
Der Beklagte will seinen Billigpreis damit erklären, daß er die Kassetten als Gebrauchsware von einer unbekannten dritten Person »in Kommission« hereinbekommen habe. Dieser Vortrag des Beklagten ist nicht glaubhaft. In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Beklagte sämtliche Spiele ohne Cover und Beschreibung angeboten hat. Selbst bei relativ häufiger Benutzung unterliegen Hüllen und Spielbeschreibungen nicht einem derartigen Verschleiß, daß der Beklagte zu keinem einzigen Spiel die übliche Verpackung anbieten konnte. Seine Billigpreise kann der Beklagte auch nicht durch eine angeblich bevorstehende Geschäftsauflösung erklären, denn ausweislich seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren existierte seine Firma noch im Dezember 1984. Auch hat nach seinen damaligen Angaben die unbekannte Person die Kommissionsware Mitte Februar 1984 wieder abgeholt.
Nach alledem ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum der Beklagte Originalspiele zu Schleuderpreisen verkaufen sollte. Dafür, daß der Beklagte Raubkopien angeboten hat, spricht auch der Umstand, daß er die Spiele der Klägerin auf Wunsch auch auf Diskette liefert und zwar wiederum erheblich unter dem Normalverkaufspreis. Das Vorhalten von Originalspielen auf Kassette und Diskette ist wegen der damit verbundenen hohen Anschaffungskosten wirtschaftlich unvernünftig.
Auch die »Garantiebedingungen« des Beklagten lassen darauf schließen, daß er Raubkopien angefertigt hat. Der
Beklagte erbietet sich nämlich, fehlerhafte Kassetten umzutauschen. Er hat aber nicht plausibel machen können, daß er Originalspielkassetten desselben Spiels in größerer Anzahl vorrätig hatte.
Schließlich spricht sein handschriftlicher Zusatz auf der Angebotsliste »Tauschliste zusenden« dafür, daß er im Tauschwege seinen Vorrat an Raubkopien vergrößern wollte.
Daß dem Beklagten die Anfertigung von Raubkopien nicht wesensfremd ist, ergibt sich daraus, daß von Computerspielen anderer Softwarehäuser beim Beklagten tatsächlich Raubkopien sichergestellt worden sind.
Letztlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Beklagte technisch in der Lage war, Raubkopien anzufertigen. Er hat nämlich in seiner Angebotsliste sogar Kopierprogramme aufgeführt. Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund der Tatsache, daß der Beklagte das Verwertungsrecht des Urhebers verletzt hat, vermutet. Diese Vermutung hätte der Beklagte in Ermangelung anderer konkreter Anhaltspunkte nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung widerlegen können.
Zur Vorbereitung des der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruchs kann diese vom Beklagten Rechnungslegung verlangen. Schließlich steht der Klägerin ein Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten in Kombination mit dem Rechnungslegungsanspruch zu
« Zuletzt bearbeitet: 28.08.03 um 01:10:01 von Laphroaig »